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Ratgeber

Einspeisevergütung 2026 für neue Solaranlagen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Geht Ihre Solaranlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb, zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent je eingespeiste Kilowattstunde für die ersten 10 kWp. Geht aller Strom ins Netz, sind es 12,22 Cent. Der Satz bleibt 20 Jahre gleich. Für Anlagen ab 2027 will die Bundesregierung die feste Vergütung abschaffen.

Vergütung je eingespeiste Kilowattstunde
7,70 Cent
Bundesnetzagentur, Anlagen bis 10 kWp, Stand 1. August 2026
Wenn aller Strom ins Netz geht
12,22 Cent
Bundesnetzagentur, Volleinspeisung bis 10 kWp, Stand 1. August 2026
So lange zahlt der Netzbetreiber
20 Jahre
Erneuerbare-Energien-Gesetz, Stand 1. Januar 2023
Solarmodule auf dem Dach eines Einfamilienhauses, im Vordergrund ein Holzmast mit Stromleitungen zum Haus.
Für Strom, der ins Netz fließt, zahlt der Netzbetreiber eine feste Vergütung. Bild: KI generiert.

So viel Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber 2026

Die Einspeisevergütung ist das Geld, das Ihr Netzbetreiber für jede Kilowattstunde Solarstrom zahlt, die ins öffentliche Netz fließt. Wie viel Sie bekommen, hängt von drei Dingen ab. Das sind der Tag, an dem die Anlage zum ersten Mal Strom liefert (Inbetriebnahme), die Größe der Anlage und die Frage, ob Sie einen Teil des Stroms selbst verbrauchen.

Für Anlagen auf dem Dach, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent für die ersten 10 kWp. Für den Teil bis 40 kWp gibt es 6,66 Cent und bis 100 kWp 5,44 Cent. Geht aller Strom ins Netz, sind es 12,22 Cent und darüber 10,24 Cent.

Einspeisevergütung je Kilowattstunde für Solaranlagen auf Gebäuden mit Start vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Quelle: Bundesnetzagentur.
Teil der AnlageNur der Überschuss geht ins NetzAller Strom geht ins Netz
bis 10 kWp7,70 Cent12,22 Cent
über 10 bis 40 kWp6,66 Cent10,24 Cent
über 40 bis 100 kWp5,44 Cent10,24 Cent

Steht die Anlage nicht auf einem Gebäude, etwa frei im Garten, gibt es bis 100 kWp einheitlich 6,19 Cent. Die Abkürzung kWp steht für Kilowatt peak, die Höchstleistung der Module. Sie steht in jedem Angebot.

Was sich 2027 für neue Solaranlagen ändern soll

Die Bundesregierung will die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen abschaffen. Am 7. September 2026 hat sie dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, das neue Gesetz soll am 1. Januar 2027 gelten. Beschlossen ist es noch nicht, Einzelheiten können sich also noch ändern.

Nach dem Entwurf bekommen neue kleine Anlagen nur noch eine Übergangszahlung, und zwar höchstens 36 Monate lang. Sie liegt unter der heutigen Vergütung. Danach verkauft ein Dienstleister den Strom an der Börse, das nennt man Direktvermarktung. Dafür ist für vier Jahre ein Bonus von 1,5 Cent je eingespeiste Kilowattstunde geplant.

Warum die Vergütung alle sechs Monate sinkt

Für neue Anlagen sinkt der Satz seit Februar 2024 alle sechs Monate um 1 Prozent. Wer seine Anlage vor einem Stichtag in Betrieb nimmt, behält den höheren Satz für die ganzen 20 Jahre. Anlagen, die schon laufen, trifft die Absenkung nicht.

Für die ersten 10 kWp gab es bei einem Start ab August 2025 noch 7,86 Cent. Ab Februar 2026 waren es 7,78 Cent, seit August 2026 sind es 7,70 Cent. Beim Teil bis 40 kWp ging der Satz in derselben Zeit von 6,80 über 6,73 auf 6,66 Cent zurück.

Vergütung für den eingespeisten Überschuss je Kilowattstunde in drei Halbjahren. Quelle: Bundesnetzagentur.
Start der Anlagebis 10 kWpbis 40 kWpbis 100 kWp
1. August 2025 bis 31. Januar 20267,86 Cent6,80 Cent5,56 Cent
1. Februar bis 31. Juli 20267,78 Cent6,73 Cent5,50 Cent
1. August bis 31. Dezember 20267,70 Cent6,66 Cent5,44 Cent

Ein Jahr Verzögerung kostet also rund 2 Prozent des Satzes. Speist Ihre Anlage 4.000 Kilowattstunden im Jahr ein, sind das etwa 6 Euro im Jahr und rund 130 Euro über 20 Jahre. Ein günstigeres Angebot wiegt deshalb meist schwerer als ein Halbjahr früher am Netz. Ende 2026 ist das anders, weil nach dem Gesetzentwurf ab 2027 die feste Vergütung ganz entfällt.

In den Tabellen der Bundesnetzagentur stehen zwei Zahlenreihen. Die höhere gilt für Anlagen, die ihren Strom über einen Dienstleister verkaufen. Die niedrigere ist Ihre Einspeisevergütung, sie liegt 0,4 Cent darunter. Vergleichen Sie Ihre Abrechnung deshalb immer mit der niedrigeren Zahl.

Größere Anlagen bekommen einen Mischsatz

Der Satz gilt nicht für die ganze Anlage, sondern stufenweise. Die ersten 10 kWp bekommen den höchsten Satz, der Teil bis 40 kWp den mittleren und der Rest bis 100 kWp den niedrigsten.

Eine Anlage mit 20 kWp bekommt also für die eine Hälfte 7,70 Cent und für die andere Hälfte 6,66 Cent. Im Mittel sind das 7,18 Cent je Kilowattstunde. Bei 40 kWp sind es 6,92 Cent. Wer mit dem höchsten Satz für die ganze Anlage rechnet, schätzt seine Einnahmen zu hoch.

Volleinspeisung oder nur den Überschuss einspeisen?

Strom aus dem Netz kostet einen Haushalt 2026 im Schnitt 37 Cent je Kilowattstunde. Für eingespeisten Strom bekommen Sie 7,70 Cent. Jede Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen, ist also fast fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste.

Die Volleinspeisung lohnt sich deshalb nur dort, wo unter dem Dach kaum Strom gebraucht wird. Das kann eine Scheune sein, eine Garage ohne Stromanschluss oder ein Haus, das tagsüber leer steht und keinen Speicher hat. Der Aufschlag von 4,52 Cent je Kilowattstunde gleicht den verlorenen Eigenverbrauch sonst nicht aus.

Volleinspeisung oder Überschuss für Ihr Dach?

Brauchen Sie tagsüber regelmäßig Strom im Haus unter der Anlage?

Ja

Erzeugt die Anlage deutlich mehr, als Sie im Jahr verbrauchen?

Ja

Speisen Sie bei der Hauptanlage nur den Überschuss ein. Eine zweite, getrennt gemessene Anlage darf daneben voll einspeisen.

Nein

Speisen Sie nur den Überschuss ein. Selbst verbrauchter Strom ist fast fünfmal so viel wert.

Nein

Planen Sie in den nächsten Jahren Speicher, Wärmepumpe oder Elektroauto?

Ja

Speisen Sie nur den Überschuss ein. In die Volleinspeisung wechseln Sie nur zum Jahresanfang.

Nein

Prüfen Sie die Volleinspeisung. Melden Sie sie dem Netzbetreiber schriftlich vor dem Start der Anlage.

Bei negativen Strompreisen gibt es kein Geld

An sonnigen Mittagen ist oft mehr Strom im Netz, als gebraucht wird. Dann kann der Börsenstrompreis unter null fallen. Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber in diesen Viertelstunden nichts. Das regelt das Solarspitzengesetz, eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Zwei Regeln mildern das ab. Ist Ihre Anlage kleiner als 100 kW und hat sie noch keinen Smart Meter, bekommen Sie auch in diesen Stunden Geld. Die Zeit ohne Geld hängt der Netzbetreiber außerdem zur Hälfte hinten an die 20 Jahre an.

Neue Anlagen unter 100 kW dürfen außerdem höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ins Netz schicken, bis ein Smart Meter für die Solaranlage eingebaut ist und die Steuerung funktioniert. Was in der Mittagsspitze darüber liegt, verbrauchen Sie selbst, laden es in den Speicher, oder es geht verloren.

  • Ab 100 kW muss der Netzbetreiber die Einspeisung jederzeit abrufen und aus der Ferne drosseln können.
  • Ab 25 kW muss der Netzbetreiber die Leistung aus der Ferne drosseln können.
  • Unter 100 kW mit Einspeisevergütung gehen höchstens 60 Prozent der Leistung ins Netz, bis Smart Meter und Steuerung laufen.
  • Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, sind von der 60-Prozent-Grenze nicht betroffen.
  • Balkonkraftwerke bis 2 kW Modulleistung und 800 Watt am Wechselrichter sind von beiden Pflichten ausgenommen.

So melden Sie die Anlage an, damit Geld fließt

Geld gibt es erst, wenn die Anlage angeschlossen, in Betrieb und registriert ist. Beteiligt sind Ihr Netzbetreiber und das Marktstammdatenregister, ein Online-Register der Bundesnetzagentur für alle Stromerzeuger. Die Meldungen übernimmt meist Ihr Solarteur, verantwortlich bleiben aber Sie. Jeden Schritt erklärt der Ratgeber, wie Sie Photovoltaik anmelden.

Von der Anmeldung bis zur ersten Gutschrift in 6 Schritten
  1. Anmeldung beim Netzbetreiber

    Ihr Solarteur meldet die geplante Anlage über das Internetportal des Netzbetreibers an, bevor er die Module bestellt.

  2. Antwort des Netzbetreibers

    Bei Anlagen bis 30 kW hat der Netzbetreiber einen Monat Zeit. Antwortet er nicht, darf die Anlage angeschlossen werden.

  3. Montage und Anschluss

    Ans Netz anschließen darf nur ein Elektrobetrieb, den Ihr Netzbetreiber in seinem Installateurverzeichnis führt.

  4. Inbetriebnahme

    Der Betrieb nimmt die Anlage in Betrieb und gibt Ihnen ein Protokoll. Dieser Tag entscheidet über Ihren Vergütungssatz.

  5. Eintrag ins Marktstammdatenregister

    Sie tragen die Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme ein.

  6. Erste Abrechnung

    Der Netzbetreiber richtet die Abrechnung ein. Prüfen Sie die erste Gutschrift gegen den Satz für Ihr Startdatum.

Notieren Sie den Tag der Inbetriebnahme mit dem Zählerstand und fotografieren Sie den Zähler. Dieses Datum entscheidet 20 Jahre lang über Ihren Satz.

Was eine vergessene Registrierung kostet

Wer seine Anlage nicht im Marktstammdatenregister einträgt, muss dem Netzbetreiber 10 Euro je kW und Monat zahlen. Bei einer Anlage mit 10 kWp sind das 100 Euro im Monat. Holen Sie die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro je kW und Monat.

  1. Prüfen Sie in Ihrem Konto im Marktstammdatenregister, ob die Anlage mit dem richtigen Startdatum eingetragen ist.
  2. Holen Sie eine fehlende Registrierung sofort nach.
  3. Korrigieren Sie eine falsche Leistung, denn davon hängen auch Steuerbefreiung und Nullsteuersatz ab.
  4. Melden Sie jede Erweiterung dem Netzbetreiber, bevor zusätzliche Module angeschlossen werden.
  5. Heben Sie Registrierungsbestätigung, Inbetriebnahmeprotokoll und Rechnung zusammen auf.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung für eine Solaranlage 2026?

Für eine Solaranlage auf dem Dach, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent je eingespeiste Kilowattstunde für die ersten 10 kWp. Bis 40 kWp sind es 6,66 Cent, bis 100 kWp 5,44 Cent. Geht aller Strom ins Netz, gibt es 12,22 Cent bis 10 kWp und 10,24 Cent darüber.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Die Einspeisevergütung wird 20 Jahre lang gezahlt, dazu kommt der Rest des Jahres, in dem die Anlage startet. Der Satz bleibt in dieser Zeit gleich. Gab es Stunden mit negativen Strompreisen ohne Geld, verlängert sich die Zeit um die Hälfte dieser Stunden.

Gibt es 2027 noch eine Einspeisevergütung für neue Solaranlagen?

Für neue Solaranlagen soll die feste Einspeisevergütung ab 2027 wegfallen. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2026 vor, beschlossen ist er noch nicht. Geplant ist eine Übergangszahlung für höchstens 36 Monate und danach der Verkauf über einen Dienstleister. Anlagen, die 2026 starten, behalten ihre 20 Jahre.

Bekomme ich bei negativen Strompreisen eine Einspeisevergütung?

Bei negativen Strompreisen bekommen neue Solaranlagen seit dem 25. Februar 2025 keine Einspeisevergütung. Anlagen unter 100 kW sind ausgenommen, solange sie keinen Smart Meter haben. Die Zeit ohne Geld wird zur Hälfte an die 20 Jahre angehängt.

Muss ich meine Solaranlage im Marktstammdatenregister anmelden?

Ja, jede Solaranlage muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister. Wer das versäumt, zahlt dem Netzbetreiber 10 Euro je kW und Monat. Holen Sie die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro je kW und Monat.

Lohnt sich die Volleinspeisung bei einer Solaranlage?

Die Volleinspeisung lohnt sich nur, wenn unter der Anlage kaum Strom verbraucht wird. Strom aus dem Netz kostet 2026 im Schnitt 37 Cent je Kilowattstunde, eingespeist bringt er 7,70 Cent oder bei Volleinspeisung 12,22 Cent. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart also deutlich mehr.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. EEG-Förderung und Fördersätze, Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026, Bundesnetzagentur,
  2. Archivierte EEG-Vergütungssätze, Tabellen für Solaranlagen August 2025 bis Dezember 2026, Bundesnetzagentur,
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027, Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026, Deutscher Bundestag,
  4. § 25 EEG, Dauer des Zahlungsanspruchs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 48 EEG, Vergütung für Solaranlagen, mit Absatz 2a zur Volleinspeisung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 49 EEG, Absenkung der Vergütung, und § 53 EEG, Abzug bei der Einspeisevergütung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 51 EEG, kein Geld bei negativen Preisen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 51a EEG, Verlängerung des Zahlungszeitraums, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 8 EEG, Anschluss, mit den Fristen für Anlagen bis 30 Kilowatt, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 9 EEG, technische Vorgaben mit der 60-Prozent-Grenze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. § 52 EEG, Zahlungen bei fehlender Registrierung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. § 5 Marktstammdatenregisterverordnung, Frist für die Registrierung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  13. § 13 Niederspannungsanschlussverordnung, Installateurverzeichnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  14. BDEW-Strompreisanalyse, Durchschnittlicher Strompreis für Haushalte 2026, Stand 21. August 2026, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW),

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.