Wann Sie 0 Prozent Umsatzsteuer zahlen
Seit dem 1. Januar 2023 zahlen Sie auf eine Solaranlage keine Umsatzsteuer mehr. Dieser Nullsteuersatz gilt für die Module, für die Teile, ohne die die Anlage nicht läuft, für den Speicher und für die Montage. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe einer Wohnung steht oder auf einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient, etwa einem Vereinshaus.
Bis 30 kWp müssen Sie die Gebäudeart nicht belegen. Maßgeblich ist die Leistung, die im Marktstammdatenregister steht, dem Online-Register der Bundesnetzagentur für alle Stromerzeuger. Größere Anlagen auf Wohnhäusern bekommen den Nullsteuersatz auch, etwa auf einem großen Mietshaus. Dann muss aber belegt sein, dass es ein Wohnhaus ist.
Ihrem Solarteur genügt eine kurze Erklärung von Ihnen. Darin bestätigen Sie, dass Sie die Anlage betreiben und dass sie auf einem Wohnhaus steht oder höchstens 30 kWp hat. Diese Erklärung darf schon im Vertrag stehen. Bei Anlagen bis 600 Watt entfällt sie ganz.
Was ohne Umsatzsteuer bleibt und was 19 Prozent kostet
Ohne Umsatzsteuer bleibt alles, was zur Anlage gehört und sie zum Laufen bringt. Den vollen Satz zahlen Sie für Geräte, die den Strom verbrauchen, und für Dienstleistungen, die für sich stehen. Für einen nachgerüsteten Speicher oder einen neuen Wechselrichter gelten also 0 Prozent, für Wartungsvertrag, Wallbox und Wärmepumpe 19 Prozent.
| Was Sie kaufen | Umsatzsteuer | Warum |
|---|---|---|
| Balkonkraftwerk mit Modulen ab 300 Watt | 0 Prozent | gilt als Solaranlage |
| Batteriespeicher, auch nachgerüstet | 0 Prozent | speichert Solarstrom |
| Erweiterung einer Anlage | 0 Prozent | neue Module und Teile |
| Neuer Wechselrichter für ein defektes Gerät | 0 Prozent | wichtiges Teil samt Einbau |
| Gerüst und neuer Zählerschrank, wenn der Netzbetreiber ihn verlangt | 0 Prozent | gehört zur Montage |
| Reparatur ohne Ersatzteil, Wartungsvertrag, Versicherung | 19 Prozent | eigene Dienstleistung |
| Wallbox, Wärmepumpe | 19 Prozent | verbraucht den Strom |
| Anlage, die vor 2023 geliefert wurde | 19 Prozent | Nullsteuersatz gilt erst seit 2023 |
Bei Miete, Leasing und Mietkauf kommt es auf den Vertrag an. Geht die Anlage am Ende automatisch in Ihr Eigentum über, zählt sie wie ein Kauf und bleibt ohne Umsatzsteuer. Eine reine Miete kostet dagegen 19 Prozent. Lassen Sie sich die Steuer vor der Unterschrift schriftlich bestätigen, denn 19 Prozent auf eine Anlage für 14.000 Euro sind 2.660 Euro.
Welche Einnahmen von der Einkommensteuer befreit sind
Die zweite Erleichterung betrifft die Einkommensteuer. Steuerfrei sind die Einspeisevergütung, der Wert des selbst verbrauchten Stroms und der Erlös, wenn Sie die Anlage später verkaufen. Das gilt seit 2022 für Anlagen auf, an oder in Gebäuden, auch auf Garagen und anderen Nebengebäuden.
Die Grenze prüft das Finanzamt zweimal. Zuerst je Gebäude, denn für Anlagen ab 2025 sind 30 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Dann für Sie persönlich, denn alle Ihre Anlagen zusammen dürfen höchstens 100 kWp haben. Maßgeblich ist in beiden Fällen die Leistung im Marktstammdatenregister.
Liegt eine Anlage über der Grenze, ist sie ganz steuerpflichtig und nicht nur der Teil darüber. Eine Anlage mit 34 kWp auf einem Einfamilienhaus ist deshalb nicht befreit. Lassen Sie die Leistung im Angebot nachrechnen, wenn Sie knapp unter einer Grenze planen.
Seit 2025 sind Mehrfamilienhäuser besser gestellt
Für Anlagen, die bis Ende 2024 gebaut wurden, galten beim Einfamilienhaus 30 kWp und beim Mehrfamilienhaus 15 kWp je Wohnung. Ein Haus mit drei Wohnungen kam damit auf 45 kWp. Seit 2025 gelten für neue oder erweiterte Anlagen 30 kWp je Wohnung, also 90 kWp für dasselbe Haus.
| Gebäude | Anlagen bis Ende 2024 | Anlagen ab 2025 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 30 kWp | 30 kWp |
| Haus mit drei Wohnungen | 45 kWp | 90 kWp |
| Laden mit zwei Wohnungen darüber | 45 kWp | 90 kWp |
| Gebäude ohne Wohnung, etwa eine Werkstatt | 30 kWp | 30 kWp |
Die Grenze von 100 kWp je Person gilt daneben weiter. Für Vermieter und Eigentümergemeinschaften macht die neue Regel große Dächer steuerlich einfacher. Wie mehrere Wohnungen den Strom einer Anlage nutzen, erklärt der Ratgeber zur Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus.
Ist die Anlage seit 2025 in Betrieb gegangen oder erweitert worden?
Hat sie höchstens 30 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit im Gebäude?
Ja, die Einnahmen sind steuerfrei, solange alle Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp haben.
Nein. Für diese Anlage gelten die normalen Steuerregeln, lassen Sie sich beraten.
Hat sie höchstens 30 kWp beim Einfamilienhaus oder 15 kWp je Wohnung im Mehrfamilienhaus?
Ja, die Einnahmen sind steuerfrei, mit derselben Grenze von 100 kWp je Person.
Nein. Eine Erweiterung ab 2025 kann die Anlage aber unter die neue, höhere Grenze bringen.
Steuerfrei heißt auch, dass Sie nichts absetzen
Wer keine Steuer auf die Einnahmen zahlt, kann auch keine Kosten der Anlage absetzen. Abschreibung, Versicherung, Wartung, Zählermiete und Reparaturen mindern Ihre Steuer dann nicht mehr. Haben Sie die Anlage mit einem Kredit bezahlt und zahlen hohe Zinsen, rechnen Sie das mit Ihrer Steuerberatung durch.
- Einen Gewinn müssen Sie für die Anlage nicht mehr ausrechnen.
- Auch der Erlös aus einem späteren Verkauf der Anlage bleibt steuerfrei.
- Bei der Umsatzsteuer gilt meist die Regel für kleine Unternehmen. Sie zahlen dann keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom und ziehen auch keine ab.
Was Sie dem Finanzamt melden müssen
Viel Papierkram bleibt nicht. Betreiben Sie nur steuerfreie Anlagen und nutzen Sie die Regel für kleine Unternehmen, dürfen Sie auf die Anmeldung beim Finanzamt verzichten. So steht es in den Antworten des Bundesfinanzministeriums zu häufigen Fragen.
- Klären Sie vor der Bestellung, ob die geplante Leistung unter der Grenze für Ihr Gebäude bleibt, und lassen Sie sie im Angebot bestätigen.
- Unterschreiben Sie die Erklärung, dass Sie die Anlage betreiben. Erst dann darf der Solarteur ohne Umsatzsteuer abrechnen.
- Tragen Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach dem Start ins Marktstammdatenregister ein. Die Leistung dort zählt für beide Steuerregeln.
- Heben Sie Rechnung, Registrierungsbestätigung und Inbetriebnahmeprotokoll zusammen auf.
- Lassen Sie sich steuerlich beraten, wenn Sie mehrere Anlagen haben, sie gewerblich nutzen oder knapp an einer Grenze liegen.
Betreiben Sie mehrere Anlagen, etwa auf dem eigenen Haus und auf einem vermieteten Haus, zählt das Finanzamt die Leistung zusammen. Liegt die Summe über 100 kWp, entfällt die Steuerfreiheit für alle Anlagen. Wie sich die Steuerregeln auf die Rendite auswirken, zeigt der Ratgeber, ob sich Photovoltaik 2026 lohnt.
Häufige Fragen
Gilt der Nullsteuersatz auch für eine Solaranlage über 30 kWp?
Ja, der Nullsteuersatz gilt auch für Solaranlagen über 30 kWp, wenn sie auf oder in der Nähe eines Wohnhauses stehen. Die 30 kWp sind nur eine Vereinfachung für den Nachweis. Darüber muss belegt sein, dass das Gebäude ein Wohnhaus ist, etwa ein großes Mietshaus.
Fällt auf einen Batteriespeicher Umsatzsteuer an?
Nein, für einen Batteriespeicher gilt der Nullsteuersatz, wenn er Strom aus der Solaranlage speichern soll. Das gilt auch für einen Speicher, den Sie später nachrüsten. Auf den Einbau durch den Solarteur fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an.
Wie viel kWp sind bei einem Mehrfamilienhaus steuerfrei?
Bei einem Mehrfamilienhaus sind für Anlagen ab 2025 30 kWp je Wohnung steuerfrei, bei drei Wohnungen also 90 kWp. Für ältere Anlagen gelten 15 kWp je Wohnung, also 45 kWp. Alle Anlagen eines Besitzers zusammen dürfen in beiden Fällen höchstens 100 kWp haben.
Kann ich die Kosten meiner Solaranlage von der Steuer absetzen?
Nein, sobald die Einnahmen Ihrer Solaranlage steuerfrei sind, können Sie auch keine Kosten absetzen. Das betrifft Abschreibung, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Wer hohe Kreditzinsen zahlt, sollte das mit einer Steuerberatung durchrechnen.
Muss ich meine Solaranlage beim Finanzamt anmelden?
Nein, die Anmeldung beim Finanzamt ist für eine steuerfreie Solaranlage meist nicht nötig. Das gilt, wenn Sie nur steuerfreie Anlagen betreiben und die Regel für kleine Unternehmen nutzen. Haben Sie weitere Einnahmen als Unternehmer, melden Sie sich weiter an.
Fällt auf einen Wartungsvertrag für die Solaranlage Umsatzsteuer an?
Ja, auf einen Wartungsvertrag fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Wartung und Versicherung gelten als eigene Dienstleistungen, für die der Nullsteuersatz nicht gilt. Tauscht der Solarteur dagegen ein defektes Teil gegen ein neues aus, bleibt es bei 0 Prozent.
