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Ratgeber

Nullsteuersatz und Steuerbefreiung für Ihre Solaranlage

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Auf Kauf und Montage einer Solaranlage samt Speicher zahlen Sie 0 Prozent Umsatzsteuer, wenn die Anlage auf oder bei einem Wohnhaus steht. Bis 30 kWp gilt das ohne weiteren Nachweis. Die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch sind von der Einkommensteuer befreit, bis 30 kWp je Wohnung und höchstens 100 kWp je Person.

Umsatzsteuer auf Anlage und Montage
0 Prozent
Umsatzsteuergesetz, Stand 1. Januar 2023
Ohne weiteren Nachweis begünstigt bis
30 kWp
Umsatzsteuergesetz, Stand 1. Januar 2023
Steuerfreie Leistung je Wohnung
30 kWp
Einkommensteuergesetz, Anlagen ab 2025, Stand 1. Januar 2025
Einfamilienhaus mit Solardach vom Garten aus, im Vordergrund ein geschlossener Ordner und ein Stift auf einem Gartentisch.
Auf Anlage, Speicher und Montage fallen 0 Prozent Umsatzsteuer an. Bild: KI generiert.

Wann Sie 0 Prozent Umsatzsteuer zahlen

Seit dem 1. Januar 2023 zahlen Sie auf eine Solaranlage keine Umsatzsteuer mehr. Dieser Nullsteuersatz gilt für die Module, für die Teile, ohne die die Anlage nicht läuft, für den Speicher und für die Montage. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe einer Wohnung steht oder auf einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient, etwa einem Vereinshaus.

Bis 30 kWp müssen Sie die Gebäudeart nicht belegen. Maßgeblich ist die Leistung, die im Marktstammdatenregister steht, dem Online-Register der Bundesnetzagentur für alle Stromerzeuger. Größere Anlagen auf Wohnhäusern bekommen den Nullsteuersatz auch, etwa auf einem großen Mietshaus. Dann muss aber belegt sein, dass es ein Wohnhaus ist.

Ihrem Solarteur genügt eine kurze Erklärung von Ihnen. Darin bestätigen Sie, dass Sie die Anlage betreiben und dass sie auf einem Wohnhaus steht oder höchstens 30 kWp hat. Diese Erklärung darf schon im Vertrag stehen. Bei Anlagen bis 600 Watt entfällt sie ganz.

Was ohne Umsatzsteuer bleibt und was 19 Prozent kostet

Ohne Umsatzsteuer bleibt alles, was zur Anlage gehört und sie zum Laufen bringt. Den vollen Satz zahlen Sie für Geräte, die den Strom verbrauchen, und für Dienstleistungen, die für sich stehen. Für einen nachgerüsteten Speicher oder einen neuen Wechselrichter gelten also 0 Prozent, für Wartungsvertrag, Wallbox und Wärmepumpe 19 Prozent.

Welche Umsatzsteuer für Teile und Leistungen rund um die Solaranlage gilt. Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27. Februar 2023.
Was Sie kaufenUmsatzsteuerWarum
Balkonkraftwerk mit Modulen ab 300 Watt0 Prozentgilt als Solaranlage
Batteriespeicher, auch nachgerüstet0 Prozentspeichert Solarstrom
Erweiterung einer Anlage0 Prozentneue Module und Teile
Neuer Wechselrichter für ein defektes Gerät0 Prozentwichtiges Teil samt Einbau
Gerüst und neuer Zählerschrank, wenn der Netzbetreiber ihn verlangt0 Prozentgehört zur Montage
Reparatur ohne Ersatzteil, Wartungsvertrag, Versicherung19 Prozenteigene Dienstleistung
Wallbox, Wärmepumpe19 Prozentverbraucht den Strom
Anlage, die vor 2023 geliefert wurde19 ProzentNullsteuersatz gilt erst seit 2023

Bei Miete, Leasing und Mietkauf kommt es auf den Vertrag an. Geht die Anlage am Ende automatisch in Ihr Eigentum über, zählt sie wie ein Kauf und bleibt ohne Umsatzsteuer. Eine reine Miete kostet dagegen 19 Prozent. Lassen Sie sich die Steuer vor der Unterschrift schriftlich bestätigen, denn 19 Prozent auf eine Anlage für 14.000 Euro sind 2.660 Euro.

Welche Einnahmen von der Einkommensteuer befreit sind

Die zweite Erleichterung betrifft die Einkommensteuer. Steuerfrei sind die Einspeisevergütung, der Wert des selbst verbrauchten Stroms und der Erlös, wenn Sie die Anlage später verkaufen. Das gilt seit 2022 für Anlagen auf, an oder in Gebäuden, auch auf Garagen und anderen Nebengebäuden.

Die Grenze prüft das Finanzamt zweimal. Zuerst je Gebäude, denn für Anlagen ab 2025 sind 30 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Dann für Sie persönlich, denn alle Ihre Anlagen zusammen dürfen höchstens 100 kWp haben. Maßgeblich ist in beiden Fällen die Leistung im Marktstammdatenregister.

Liegt eine Anlage über der Grenze, ist sie ganz steuerpflichtig und nicht nur der Teil darüber. Eine Anlage mit 34 kWp auf einem Einfamilienhaus ist deshalb nicht befreit. Lassen Sie die Leistung im Angebot nachrechnen, wenn Sie knapp unter einer Grenze planen.

Seit 2025 sind Mehrfamilienhäuser besser gestellt

Für Anlagen, die bis Ende 2024 gebaut wurden, galten beim Einfamilienhaus 30 kWp und beim Mehrfamilienhaus 15 kWp je Wohnung. Ein Haus mit drei Wohnungen kam damit auf 45 kWp. Seit 2025 gelten für neue oder erweiterte Anlagen 30 kWp je Wohnung, also 90 kWp für dasselbe Haus.

Steuerfreie Leistung je Gebäude für Anlagen bis Ende 2024 und ab 2025. Quellen: Einkommensteuergesetz, Bundesfinanzministerium.
GebäudeAnlagen bis Ende 2024Anlagen ab 2025
Einfamilienhaus30 kWp30 kWp
Haus mit drei Wohnungen45 kWp90 kWp
Laden mit zwei Wohnungen darüber45 kWp90 kWp
Gebäude ohne Wohnung, etwa eine Werkstatt30 kWp30 kWp

Die Grenze von 100 kWp je Person gilt daneben weiter. Für Vermieter und Eigentümergemeinschaften macht die neue Regel große Dächer steuerlich einfacher. Wie mehrere Wohnungen den Strom einer Anlage nutzen, erklärt der Ratgeber zur Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus.

Sind die Einnahmen Ihrer Solaranlage steuerfrei?

Ist die Anlage seit 2025 in Betrieb gegangen oder erweitert worden?

Ja

Hat sie höchstens 30 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit im Gebäude?

Ja

Ja, die Einnahmen sind steuerfrei, solange alle Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp haben.

Nein

Nein. Für diese Anlage gelten die normalen Steuerregeln, lassen Sie sich beraten.

Nein

Hat sie höchstens 30 kWp beim Einfamilienhaus oder 15 kWp je Wohnung im Mehrfamilienhaus?

Ja

Ja, die Einnahmen sind steuerfrei, mit derselben Grenze von 100 kWp je Person.

Nein

Nein. Eine Erweiterung ab 2025 kann die Anlage aber unter die neue, höhere Grenze bringen.

Steuerfrei heißt auch, dass Sie nichts absetzen

Wer keine Steuer auf die Einnahmen zahlt, kann auch keine Kosten der Anlage absetzen. Abschreibung, Versicherung, Wartung, Zählermiete und Reparaturen mindern Ihre Steuer dann nicht mehr. Haben Sie die Anlage mit einem Kredit bezahlt und zahlen hohe Zinsen, rechnen Sie das mit Ihrer Steuerberatung durch.

  • Einen Gewinn müssen Sie für die Anlage nicht mehr ausrechnen.
  • Auch der Erlös aus einem späteren Verkauf der Anlage bleibt steuerfrei.
  • Bei der Umsatzsteuer gilt meist die Regel für kleine Unternehmen. Sie zahlen dann keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom und ziehen auch keine ab.

Was Sie dem Finanzamt melden müssen

Viel Papierkram bleibt nicht. Betreiben Sie nur steuerfreie Anlagen und nutzen Sie die Regel für kleine Unternehmen, dürfen Sie auf die Anmeldung beim Finanzamt verzichten. So steht es in den Antworten des Bundesfinanzministeriums zu häufigen Fragen.

  1. Klären Sie vor der Bestellung, ob die geplante Leistung unter der Grenze für Ihr Gebäude bleibt, und lassen Sie sie im Angebot bestätigen.
  2. Unterschreiben Sie die Erklärung, dass Sie die Anlage betreiben. Erst dann darf der Solarteur ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  3. Tragen Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach dem Start ins Marktstammdatenregister ein. Die Leistung dort zählt für beide Steuerregeln.
  4. Heben Sie Rechnung, Registrierungsbestätigung und Inbetriebnahmeprotokoll zusammen auf.
  5. Lassen Sie sich steuerlich beraten, wenn Sie mehrere Anlagen haben, sie gewerblich nutzen oder knapp an einer Grenze liegen.

Betreiben Sie mehrere Anlagen, etwa auf dem eigenen Haus und auf einem vermieteten Haus, zählt das Finanzamt die Leistung zusammen. Liegt die Summe über 100 kWp, entfällt die Steuerfreiheit für alle Anlagen. Wie sich die Steuerregeln auf die Rendite auswirken, zeigt der Ratgeber, ob sich Photovoltaik 2026 lohnt.

Häufige Fragen

Gilt der Nullsteuersatz auch für eine Solaranlage über 30 kWp?

Ja, der Nullsteuersatz gilt auch für Solaranlagen über 30 kWp, wenn sie auf oder in der Nähe eines Wohnhauses stehen. Die 30 kWp sind nur eine Vereinfachung für den Nachweis. Darüber muss belegt sein, dass das Gebäude ein Wohnhaus ist, etwa ein großes Mietshaus.

Fällt auf einen Batteriespeicher Umsatzsteuer an?

Nein, für einen Batteriespeicher gilt der Nullsteuersatz, wenn er Strom aus der Solaranlage speichern soll. Das gilt auch für einen Speicher, den Sie später nachrüsten. Auf den Einbau durch den Solarteur fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an.

Wie viel kWp sind bei einem Mehrfamilienhaus steuerfrei?

Bei einem Mehrfamilienhaus sind für Anlagen ab 2025 30 kWp je Wohnung steuerfrei, bei drei Wohnungen also 90 kWp. Für ältere Anlagen gelten 15 kWp je Wohnung, also 45 kWp. Alle Anlagen eines Besitzers zusammen dürfen in beiden Fällen höchstens 100 kWp haben.

Kann ich die Kosten meiner Solaranlage von der Steuer absetzen?

Nein, sobald die Einnahmen Ihrer Solaranlage steuerfrei sind, können Sie auch keine Kosten absetzen. Das betrifft Abschreibung, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Wer hohe Kreditzinsen zahlt, sollte das mit einer Steuerberatung durchrechnen.

Muss ich meine Solaranlage beim Finanzamt anmelden?

Nein, die Anmeldung beim Finanzamt ist für eine steuerfreie Solaranlage meist nicht nötig. Das gilt, wenn Sie nur steuerfreie Anlagen betreiben und die Regel für kleine Unternehmen nutzen. Haben Sie weitere Einnahmen als Unternehmer, melden Sie sich weiter an.

Fällt auf einen Wartungsvertrag für die Solaranlage Umsatzsteuer an?

Ja, auf einen Wartungsvertrag fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Wartung und Versicherung gelten als eigene Dienstleistungen, für die der Nullsteuersatz nicht gilt. Tauscht der Solarteur dagegen ein defektes Teil gegen ein neues aus, bleibt es bei 0 Prozent.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz, Steuersatz 0 Prozent für Photovoltaikanlagen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz, Steuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 52 Absatz 4 Einkommensteuergesetz, Anwendungsregel mit Satz 29 zur Grenze ab 2025, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetz, kein Abzug von Ausgaben bei steuerfreien Einnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen, BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, Bundesministerium der Finanzen,
  6. Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nummer 72 EStG, BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, Bundesministerium der Finanzen,
  7. FAQ Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen, Stand 23. Juni 2023, Bundesministerium der Finanzen,
  8. § 5 Marktstammdatenregisterverordnung, Registrierung und Frist von einem Monat, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Betriebe stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.