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Ratgeber

Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus und Mieterstrom

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Für eine Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus gibt es drei Wege. Sie speisen allen Strom ein, Sie verkaufen ihn als Mieterstrom an die Bewohner, oder Sie teilen ihn über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Mieterstrom bringt einen Zuschlag von bis zu 2,51 Cent je Kilowattstunde, darf aber höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten.

Zuschlag für Mieterstrom, bis 10 kW
2,51 Cent je kWh
Bundesnetzagentur, Start August bis Dezember 2026, Stand 1. August 2026
Höchstpreis für Mieterstrom
90 Prozent der Grundversorgung
Energiewirtschaftsgesetz, Stand 1. Januar 2023
Steuerfreie Anlagengröße je Wohnung
bis 30 kWp
Einkommensteuergesetz, Stand 1. Januar 2025
Modernes Mehrfamilienhaus mit großer Solaranlage auf dem Flachdach von der Straße aus.
Im Mehrfamilienhaus gibt es drei Wege, den Solarstrom zu nutzen. Bild: KI generiert.

Drei Wege für Solarstrom im Mehrfamilienhaus

Auf einem Haus mit mehreren Wohnungen wohnen meist nicht Sie selbst in allen Einheiten. Deshalb stellt sich die Frage, wer den Strom vom Dach nutzt. Sie können ihn ganz ins Netz geben, ihn als Mieterstrom an die Bewohner verkaufen oder ihn über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Haus aufteilen.

Speisen Sie alles ein, bekommen Sie bei Start von August bis Dezember 2026 für die ersten 10 kWp 12,22 Cent je Kilowattstunde. Für den Teil über 10 bis 100 kWp sind es 10,24 Cent. kWp steht für Kilowatt-Peak, die Spitzenleistung der Module. Beim Mieterstrom kommt ein Zuschlag von 2,51 Cent zu Ihrem Verkaufspreis dazu, bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gibt es keinen Zuschlag.

Die drei Wege im Vergleich, für Anlagen mit Start von August bis Dezember 2026. Quellen: Bundesnetzagentur, Energiewirtschaftsgesetz.
WegWer bekommt den SolarstromGeld vom StaatStrom aus dem Netz liefert
Alles einspeisendas Stromnetz12,22 Cent je kWh bis 10 kWpder eigene Anbieter jedes Haushalts
Mieterstromdie Bewohner, die mitmachenZuschlag bis 2,51 Cent je kWhSie als Lieferant
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgungdie Bewohner, die mitmachenkein Zuschlagder eigene Anbieter jedes Haushalts

Wie Mieterstrom im Mehrfamilienhaus funktioniert

Beim Mieterstrom werden Sie oder ein beauftragter Dienstleister zum Stromlieferanten der Bewohner. Sie liefern nicht nur den Solarstrom, sondern auch den Strom aus dem Netz für die Zeit, in der die Sonne nicht reicht. Dafür gelten die Regeln für Stromlieferanten, mit Vertrag, Rechnung und Informationspflichten.

Der Gesetzgeber schützt die Mieter. Der Stromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig. Er darf Mieter höchstens 2 Jahre binden und endet automatisch, wenn sie ausziehen. Der Preis darf höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs betragen, also des Standardtarifs des örtlichen Grundversorgers.

Für jede Kilowattstunde, die im Haus verbraucht wird, zahlt der Netzbetreiber einen Zuschlag. Bei Start von August bis Dezember 2026 sind es bis 10 kW 2,51 Cent, bis 40 kW 2,33 Cent und bis 1.000 kW 1,57 Cent je Kilowattstunde. Strom, der erst in einen Speicher fließt, bekommt keinen Zuschlag. Was übrig bleibt und ins Netz geht, wird wie üblich vergütet.

Zuschlag für Mieterstrom bei Start von August bis Dezember 2026. Quelle: Bundesnetzagentur.
Teil der AnlageZuschlag je im Haus verbrauchte Kilowattstunde
bis 10 kW2,51 Cent
über 10 bis 40 kW2,33 Cent
über 40 bis 1.000 kW1,57 Cent

Wie die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktioniert

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es seit Mai 2024. Hier liefern Sie nur den Solarstrom. Jeder Haushalt, der mitmacht, bekommt einen Anteil am Strom vom Dach und behält für den Rest seinen eigenen Stromanbieter. Sie müssen also keine Vollversorgung übernehmen.

Wie der Strom verteilt wird, legen Sie mit jedem Haushalt in einem Vertrag fest. Entweder bekommt jede Wohnung einen festen Anteil, oder der Strom wird nach dem gleichzeitigen Verbrauch verteilt. Steht nichts im Vertrag, bekommen alle gleich viel. Einen gesetzlichen Höchstpreis für den Solarstrom gibt es hier nicht, einen Zuschlag vom Staat auch nicht.

Jede teilnehmende Wohnung braucht einen Zähler, der den Verbrauch jede Viertelstunde misst, in der Regel einen Smart Meter. Das ist ein digitaler Zähler, der seine Werte selbst sendet. Genau daran hakt es noch. Die Verbraucherzentrale NRW schreibt im September 2026, dass Dienstleister für Messung und Abrechnung fehlen und es bisher keine umgesetzten Pilotprojekte gibt.

Steuern bei Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus

Einnahmen aus der Anlage sind von der Einkommensteuer befreit, wenn sie höchstens 30 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit hat. Insgesamt gilt eine Grenze von 100 kWp je Person. Diese Regel gilt für Anlagen, die seit 2025 gekauft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Auf einem Haus mit sechs Wohnungen bleibt also eine Anlage bis 100 kWp steuerfrei.

Beim Kauf zahlen Sie bis 30 kWp automatisch 0 Prozent Umsatzsteuer. Eine größere Anlage auf einem Wohnhaus kann den Steuersatz von 0 Prozent ebenfalls bekommen, Sie müssen die Voraussetzung dann aber nachweisen. Mehr dazu steht im Ratgeber zum Nullsteuersatz bei Photovoltaik. Verkaufen Sie Strom an Ihre Mieter, fragen Sie vorher Ihre Steuerberaterin.

Welches Modell zu Ihrem Mehrfamilienhaus passt

Einspeisen, Mieterstrom oder Gebäudeversorgung?

Wollen Sie den Strom vom Dach an die Bewohner abgeben?

Ja

Wollen Sie den Bewohnern auch den Strom aus dem Netz liefern?

Ja

Dann passt Mieterstrom. Sie bekommen den Zuschlag, übernehmen aber die Pflichten eines Stromlieferanten.

Nein

Dann passt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Klären Sie vorher, ob Ihr Messstellenbetreiber die nötigen Zähler liefern kann.

Nein

Dann speisen Sie allen Strom ins Netz ein. Das ist der einfachste Weg mit der höchsten festen Vergütung je Kilowattstunde.

Bei jedem Weg meldet Ihr Solarteur die Anlage beim Netzbetreiber an, und Sie tragen sie innerhalb eines Monats ins Marktstammdatenregister ein. Für Mieterstrom wählen Sie beim Netzbetreiber zusätzlich den Zuschlag. Den ganzen Ablauf zeigt der Ratgeber Photovoltaik anmelden.

Häufige Fragen

Wie viel Zuschlag gibt es für Mieterstrom?

Für Mieterstrom zahlt der Netzbetreiber bei Start von August bis Dezember 2026 bis zu 2,51 Cent je im Haus verbrauchter Kilowattstunde. Für den Teil über 10 bis 40 kW sind es 2,33 Cent, darüber bis 1.000 kW 1,57 Cent. Strom aus dem Speicher bekommt keinen Zuschlag.

Was darf Mieterstrom höchstens kosten?

Mieterstrom darf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten. Das gilt für den Solarstrom und den Strom aus dem Netz zusammen. Liegt der Preis höher, sinkt er automatisch auf diese Grenze.

Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Beim Mieterstrom liefern Sie den Bewohnern den gesamten Strom, auch den aus dem Netz, und bekommen dafür einen Zuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liefern Sie nur den Solarstrom, die Bewohner behalten ihren Anbieter. Dafür gibt es keinen Zuschlag und keine Preisgrenze.

Ist eine Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus steuerfrei?

Ja, eine Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus ist von der Einkommensteuer befreit, wenn sie höchstens 30 kWp je Wohnung hat. Insgesamt gilt eine Grenze von 100 kWp je Person. Diese Regel gilt für Anlagen ab 2025.

Brauchen die Wohnungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einen Smart Meter?

Ja, jede teilnehmende Wohnung braucht einen Zähler, der den Verbrauch jede Viertelstunde misst. In der Regel ist das ein Smart Meter. Fehlende Zähler und Dienstleister bremsen das Modell bisher in der Praxis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Archivierte EEG-Vergütungssätze, Tabelle für Solaranlagen August bis Dezember 2026 mit Mieterstromzuschlag, Bundesnetzagentur,
  2. EEG-Förderung und Fördersätze, Einspeisevergütung für Solaranlagen bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026, Bundesnetzagentur,
  3. Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden, Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung, Bundesnetzagentur,
  4. § 21 EEG, Mieterstromzuschlag, kein Zuschlag für Strom aus dem Speicher, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 48a EEG, Mieterstromzuschlag bei Solaranlagen bis 10, 40 und 1.000 Kilowatt, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 21b EEG, Zuordnung zum Mieterstromzuschlag beim Netzbetreiber, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 42a Energiewirtschaftsgesetz, Mieterstromverträge, Laufzeit höchstens 2 Jahre, Preis höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 42b Energiewirtschaftsgesetz, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Aufteilungsschlüssel und Beschluss der Wohnungseigentümer, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, im Mehrfamilienhaus Solarstrom vom Dach nutzen, Stand 18. September 2026, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen,
  10. § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz, Steuerbefreiung bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. § 52 Absatz 4 Einkommensteuergesetz, Anwendung der Fassung ab 2025, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz, Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Betriebe stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.